AGB - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden von uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

2. Preise

Die Preise gelten nur für das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt bzw. für den angegebenen Verwendungszweck innerhalb des Zollbezirkes oder des Auslandes. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertage gültigen Preise. Aufschläge und Nachberechnungen auf die jeweils gültigen Bruttopreise oder sonst vereinbarten Preise (z.B.Nettopreise) sind zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände, wie z.B.Material- und Lohnerhöhungen, öffentliche Lasten (Steuern, Zoll u.ä.) uns dazu zwingen. Bei Teillieferungen wird jede einzelne Sendung besonders berechnet. Im Konkursfalle oder bei einem Vergleichsverfahren entfallen alle Rabatte und Provisionen. Es gelten die Preise der Bruttopreisliste.

3. Zahlungsweise

Unsere Rechnungen sind bei Lieferung sofort ohne Abzug zahlbar. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten hat die Zahlung, unabhängig vom Eingang der Ware und der etwaigen Erhebung einer Mängelrüge, zu erfolgen. Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückhaltungsrechte sind daher ausgeschlossen. Eine Aufrechnung findet nur mit unbestrittenen Gegenforderungen statt und wird von einer vorherigen Anzeige (1 Monat vor Fälligkeit) abhängig gemacht. In allen übrigen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Schecks und Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wir vergüten bei Vorkasse 3% Skonto, sofern keine früheren Rechnungen mehr offenstehen. Stempelsteuern, Diskonteinzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen, und zwar Zinsen von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.

Der Kaufpreis wird sofort fällig:

a) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers durchgreifend verschlechtern, z.B. Zahlungseinstellung, Inanspruchnahme gerichtlicher Vertragshilfe, Anmeldung des Vergleichs oder Konkurs.

b) insbesondere wenn der Besteller Außenstände und Waren an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen zu berechnen. Noch ausstehende Lieferungen brauchen wir nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

c) bei Lieferung an Endverbraucher.

Bei Stornierungen des Auftrages durch den AG werden die Aufwendungen und der entgangene Gewinn in Höhe von mindestens 15% des Auftragswertes fällig.

4. Lieferung

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst an den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet oder vermischt der Verkäufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu. Wenn unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist, steht uns das Alleineigentum zu. Der Käufer ist verpflichtet, die neue Sache möglichst sorgfältig für uns zu verwahren. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Sicherheitsübertragung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er hiermit sofort seine Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware unverarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, so gilt die Abtretung unserer Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Die Abtretung an uns hat Vorrang vor dem unsere Forderungen etwa übersteigenden Rest. Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderung um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Bestellers die übersteigende Sicherung nach unserer Wahl frei.

5. Größe und Gewicht

Abbildungen, Maße, und Gewicht sind nur als annähernd zu betrachten. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

6. Verpackung

Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unseren Ermessen in handelüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nicht anderes vereinbart. Mängel der Verpackung können gegen uns nicht geltend gemacht werden, wenn diese in bei uns üblicher Weise erfolgt.

7. Versand

Der Versand erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, auf Rechnung des Käufers unfrei. Ausfuhrgebühren, die durch besondere Versandvorschriften des Käufers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl unter Ausschluß unserer Haftung. Die Transportgefahr trägt in allem der Käufer. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

8. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist stets als annähernd zu betrachten. Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen. Wir können nach Ablauf der Lieferfristen eine angemessene Nachfrist und nach Ablauf derselben insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Teillieferungen können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen (Streiks, schwere Maschinenschäden, Kriege, Erdbeben usw.). In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Lieferung entweder ganz oder den Umständen entsprechend frei.

9. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen

Bei Dauerabschlüssen, die längere Entwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf sind uns Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleichbleibende Mengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb der festzusetzenden Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

10. Mängelrüge und Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu erheben und ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sind. Dies gilt insbesondere für Mängel im Bezug auf äußere Beschaffenheit und Vollständigkeit der Lieferung. Diese Mängel können nach Ablauf der genannten Frist nicht mehr Geltend gemacht werden. In Rechtsgeschäften mit Kaufleuten gelten die Bedingungen des Satz 1 auch für nicht offensichtliche Mängel.

11. Garantie

Wir übernehmen vom Tage der Lieferung an die gesetzlich vorgeschriebene Garantie bzw. die Garantie des Herstellers. Wir verpflichten uns, innerhalb der ersten 6 Monate in angemessener Frist die Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder durch neue zu ersetzen, die nachweisbar infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Fracht-, Aus- und Einbaukosten, die zu dem Austausch bzw. der Reparatur zusätzlich erforderlich sind, werden von uns nicht getragen. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. In der übrigen Garantiezeit besteht das Recht des Käufers ausschließlich in einem Ausbesserungs- bzw. Ersatzanspruch. Die Art der Mängelbeseitigung ist unserer Wahl überlassen. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Die Garantieverpflichtung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein :

I Voraussetzung für jede Garantieleistung unsererseits ist die Einsendung der Garantieunterlagen.

II Das Material muß sachgemäß unter Beachtung der Bauvorschriften aufgestellt und montiert und die Montage und den Betrieb des Materials betreffenden Normvorschriften müssen beachtet worden sein. Der Heizungsbauer und der Betreiber der Anlage sind gehalten, sich die der Lieferung beigefügten Montage- und Betriebsvorschriften zu eigen zu machen. Ausgenommen sind elektrische oder mechanische Regel- und Steuereinrichtungen, von denen die jeweils gültige Garantie des Herstellers weitergegeben wird.

III Die Mängelhaftung besteht nicht für im ordnungsgemäßen Betrieb natürlich abgenutzte Teile.

IV Sie entfällt bei Schäden, deren Ursache in der fehlerhaften Behandlung der Anlage liegt, unter anderem in der Verwendung falscher Betriebsmittel.

V Unsere Garantieverpflichtung erlischt ferner, wenn auftretende Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

VI Weiterhin erlischt unsere Garantieverpflichtung, wenn Bauteile ohne unsere Zustimmung abmontiert wurden oder uns durch andere Umstände nicht die Möglichkeit verbleibt, die Ursache von Beanstandungen während des Betriebes bzw. im Zusammenhang mit der Gesamtanlage untersuchen zu können, wenn an der Anlage unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder Dritten ohne unsere Genehmigung vorgenommen wurden, wenn sich Bauteile außerhalb der Bundesrepublik befinden, wenn beanstandete Teile, die wir anfordern, nicht an uns geschickt werden.

VII Es besteht weiterhin keine Garantieverpflichtung für Schäden, verursacht durch Dritte und durch äußere Gewalteinwirkung.

VIII Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendigen Änderungen sowie zur Lieferung eine angemessene Zeit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Garantie befreit. Der Besteller hat bei Ausbesserungsarbeiten die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und ferner alle sonst notwendigen Leistungen zu übernehmen. Treten im Betrieb Störungen auf, die Schädigungen der Anlage zur Folge haben können, wenn diese weiterbetrieben wird, so hat der Endkäufer die Anlage außer Betrieb zu setzen. Betreibt der Endkäufer die Anlage gleichwohl weiter, so handelt er auf eigene Gefahr und wir sind von der Haftung befreit.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort der Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Zuständig für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Frankfurt-Oder. Dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- oder Schecklagen.